Witwenpension
Die Hinterbliebenenpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag der/des Verstorbenen, sofern der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der/des Versicherten gestellt wird. Hat die versicherte Person bereits eine Pension bezogen, so ist der Pensionsversicherungsträger zuständig, von dem diese Pension bezogen wurde.
Unterstützung beim Antrag erhält man auch am Gemeindeamt.
Erforderliche Unterlagen:
– Formular „Witwenpension – Antrag“ (gilt auch für Hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner)
– Nachweise über Einkünfte des Verstorbenen
– Nachweise über Einkünfte des hinterbliebenen Partners
Nachlassregelung
Um die rechtmäßigen Erben sowie den Vermögensstand zu ermitteln, wird vom Gericht ein Gerichtskommissär (Notar) bestellt. Alle potenziellen Erben und Angehörigen werden vom Gerichtskommissär eingeladen, um den Todesfall aufzunehmen.
Es empfiehlt sich zur Todesaufnahme folgende Unterlagen vorzubereiten und mitzubringen:
– Namen, Adresse, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten
– Standesdokumente des Verstorbenen, letztwillige Verfügung, Beschlüsse über die Vormundschaft oder die Bestellung zum Sachwalter
– Letzte Pensionsabschnitte des Verstorbenen
– Aufstellung und Belege über den Nachlass, Bank-, Spar-, und Wertpapierkonten
– Lebensversicherungspolizzen, Versicherungsbelege, Übergabeverträge, Grundbuchsauszüge, Firmenbuchauszüge, Einheitswertbescheid, KFZ-Papiere
– Aufstellung und Belege über Schulden
– Auslagen anlässlich der letzten Krankheit
– Rechnungen im Zusammenhang mit dem Begräbnis wie Pfarramt, Gemeinde, Bestattung, Blumen, Totengräber, Steinmetz, Gasthaus, etc.
Gesetzliches Erbrecht
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn:
– es kein (gültiges) Testament bzw. keinen Erbvertrag gibt
– das Testament bzw. der Erbvertrag ungülltig ist
– das Testament bzw. der Erbvertrag nicht das gesamte vererbbare Vermögen des Verstorbenen betrifft
– die Erben nicht zur Erbschaft gelangen, weil sie z.B. auf die Erbschaft verzichtet haben oder bereits vor dem Verstorbenen gestorben sind.
Die gesetzliche Erbreihenfolge besteht aus vier Parentelen (Gruppen).
Die 1. Parentel umfasst die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen. Sind Personen dieser
1. Parentel vorhanden, erben nur diese. Nur wenn in der 1. Parentel niemand vorhanden ist, geht die
Verlassenschaft an die 2. Parentel usw.
1. Parentel:
Darunter fallen die direkten Nachkommen des Verstorben (Kinder, Enkelkinder, Urenkel).
– Wenn alle Kinder noch leben, wird die Erbschaft unter ihnen nach Köpfen geteilt. Bei vier Kindern erhält beispielsweise jedes Kind ein Viertel.
– Wenn ein Kind bereits vor dem Verstorbenen gestorben ist, treten dessen Nachkommen an seine Stelle und erben seinen Anteil, wiederum zu gleichen Teilen. Dieser Vorgang heißt Repräsentation.
– Ist ein Kind bereits vor dem Verstorbenen gestorben, war es jedoch kinderlos, geht sein Anteil auf seine überlebenden Geschwister über.
– Erst wenn in der 1. Parentel niemand mehr vorhanden ist, kommt die 2. Parentel zum Zug.
2. Parentel:
Das sind die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, d.h. die Geschwister des Verstorbenen, Neffen und Nichten etc.
– Wenn beide Elternteile noch leben, erbt jeder die Hälfte der Verlassenschaft.
– Ist ein Elternteil vor dem Verstorbenen gestorben, treten an seine Stelle dessen Kinder, d.h. die Geschwister bzw. Halbgeschwister des Verstorbenen.
– Hat der Verstorbene keine Geschwister bzw. Halbgeschwister und ist ein Elternteil bereits vor dem Verstorbenen gestorben, erbt der noch lebende Elternteil den Anteil des anderen.
– Wenn auch in der 2. Parentel niemand vorhanden ist, weil beide Elternteile des Verstorbenen nicht mehr leben und auch keine Geschwister vorhanden sind, wird die 3. Parentel herangezogen.
3. Parentel:
Darunter fallen die Großelternpaare mütterlicher- und väterlicherseits des Verstorbenen und deren Nachkommen, d.h. die Onkeln und Tanten des Verstorbenen, Cousins und Cousinen etc.
– Wenn alle Großelternteile noch leben, erbt jeder Großelternteil ein Viertel der Verlassenschaft.
– Ist ein Großelternteil bereits vor dem Verstorbenen gestorben, treten an seine Stelle dessen Kinder und somit Tanten/Onkel des Verstorbenen.
– Hat das Großelternteil, das vor dem Verstorbenen gestorben ist, keine Kinder, bekommt der mit ihm verbundene Großelternteil (entweder mütterlicher- oder väterlicherseits) dessen Anteil.
– Ist entweder mütterlicher- oder väterlicherseits kein Großelternteil mehr am Leben, fallen die Anteile dem anderen Großelternpaar zu.
– Ist auch hier niemand mehr am Leben, wird geprüft, ob in der 4. Parentel jemand vorhanden ist.
4. Parentel:
Dazu gehören die Urgroßelternpaare des Verstorbenen, nicht aber deren Nachkommen.
– Ist ein Urgroßelternteil bereits vor dem Verstorbenen gestorben, erhält der mit dem gestorbenen Urgroßelternteil verbundene Urgroßelternteil dessen Anteil.
– Ist ein Urgroßelternpaar mütterlicherseits nicht mehr am Leben, fällt dessen Anteil an das noch lebende Urgroßelternpaar väterlicherseits und umgekehrt.
– Erst, wenn kein lebender Urgroßelternteil mütterlicherseits bzw. väterlicherseits mehr vorhanden ist, fallen die Anteile dieser „Seite“ auf die andere.
– Wenn ein Urgroßelternteil vor dem Verstorbenen gestorben ist, haben seine Nachkommen kein Eintrittsrecht (Erbrechtsgrenze).