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Sternenkinder

Sternenkinder sind Kinder, die bereits vor oder kurz nach der Geburt sterben.

Das eigene Kind zu verlieren ist das Schlimmste, das einem als Mutter oder Vater passieren kann. Insbesondere wenn das Leben des eigenen Kindes bereits endet, bevor es erst begonnen hat, hinterlässt dies bei den Eltern tiefe emotionale Narben.

Mussten Sie bereits einen derart schlimmen Schmerz erleiden oder haben Sie soeben erfahren, dass Ihr Kind nicht lebensfähig sein wird, möchten wir Ihnen hiermit zu allererst unser herzliches Mitgefühl aussprechen. Bei Unsicherheiten, Ängsten, Trauer oder Fragen scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren.

Wir werden Ihnen helfen!

Bestattung von Sternenkinder

Grundsätzlich gilt für alle Sternenkinder in Oberösterreich eine Bestattungspflicht.
https://www.oesterreich.gv.at

Wenn die Eltern sich nicht um die Beerdigung kümmern, trägt das Krankenhaus dafür Sorge. Sternenkinder können im Familiengrab oder Sternenkindergrab bestattet werden.
Neben der Erd- und Feuerbestattung ist auch eine Naturbestattung auf einem Waldfriedhof möglich. Es besteht auch die Möglichkeit die Urne zu Hause beizusetzen, dazu wird eine Bewilligung der Gemeinde und ein Pietätvoller Platz gebraucht.

Trauerarbeit

Eltern befinden sich in einer besonderen Situation, sie müssen den Verlust des eigenen Kindes verarbeiten, sich von jenen Wünschen und Vorstellungen lösen, die rund um die Geburt des Kindes entstanden sind.

Bei der Bewältigung der Trauer können Gespräche mit vertrauten Menschen, anderen Sternenkinder Eltern, die Telefon Seelsorge Österreich (142) oder einer professionellen Trauerbegleitung helfen.

Ein regelmäßiger Besuch am Grab, ist für viele ebenso hilfreich.

Rechtliche Unterscheidungen

Fehlgeburt:
Eine „Fehlgeburt“ liegt vor, wenn kein Zeichen einer Lebendgeburt vorhanden ist und das Kind ein
Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

Tot geboren:
Als „tot geboren“ bzw. in der Geburt verstorben gilt ein Kind dann, wenn kein Zeichen einer Lebendgeburt erkennbar ist und das Kind ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist.

Lebend geboren:
Stirbt ein Kind direkt nach der Geburt, gilt es – unabhängig von der Dauer der Schwangerschaft – als „lebend geboren“, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder ein anderes Lebenszeichen erkennbar ist.

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